
Mag. Stephan Weinberger, Finanz und Vermögensberatung
Gaadnerstraße 18B, 2371 Hinterbrühl
Tel und Fax: 02236 45 074
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen, einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens zum Inhalt haben.
(2) Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
§ 2 - Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vornehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(3) Die vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Finanzdienstleister ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.
§ 3 - Vergütung
(1) Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Finanzdienstleister berechtigt, seinen Kunden für die erbrachten Leistungen ( insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Ausarbeitung von Konzepten jeglicher Art, Besprechungen mit Banken, Fahrzeiten, Portfoliobewertungen, laufende Betreuung usw. ) nach Zeitaufwand ein Honorar in Rechnung zu stellen. Hiefür gilt als Stundensatz der Betrag von € 150,- + 20% MWSt als vereinbart, sofern keine Sonderregelung getroffen wurde. Die kleinste Verrechnungseinheit ist eine halbe Stunde.
(2) Fahrtkosten und Tagesdiäten werden entsprechend den steuerlich anrechenbaren Sätzen weiterverrechnet.
(3) Sämtliche Nebenkosten, insbesondere solche für Telefonate und Kopien, werden pauschal mit 10% des Gesamthonorars gemäß Absatz 1 in Rechnung gestellt.
(4) Das Honorar des Kunden ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, ist der Finanzdienstleister berechtigt, das Honorar monatlich in Rechnung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. verrechnet. Ferner verpflichtet sich der Kunde, im Falle des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. eines Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen.
§ 4 - Laufende Betreuung
(1) Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden Beratung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Absatz 1 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
(b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und nach Fristsetzung von zumindest einer Woche gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
(c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.
§ 5 - Mitteilungen an den Kunden
(1) Die Erteilung von Aufträgen hat schriftlich nach vorheriger Beratung durch den Finanzdienstleister zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder E-mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde sein Einverständnis damit ausdrücklich und schriftlich erklärt. E-mails gelten als schriftliche Erklärung.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Entgegennahme des Auftrages folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vorn Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Durchführung des Auftrages besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister aufgrund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Auftrages nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den Kunden hievon ehestmöglich zu informieren.
(3) Wird ständige Beobachtung des Marktes vereinbart, ist der Finanzdienstleister verpflichtet, dem Kunden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit laufend - je nach Sachlage - einen Bericht zu erstatten und dem Kunden alle relevanten Urkunden zu übermitteln.
(4) Als Zustelladresse gilt die dem Finanzdienstleister zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Finanzdienstleister eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Finanzdienstleister als zugestellt.
§ 6 - Urheberrechte
Der Kurde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.
§ 7 - Offenlegung von Unterlagen, Haftung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die für eine korrekte Erfüllung des Auftrags durch den Finanzdienstleister erforderlich sind, wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Finanzdienstleister möglich ist.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, auf Grundlage der ihm übermittelten Informationen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden die entsprechenden Schlussfolgerungen zu treffen und des Konzept zu erstellen. Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind.
(3) Der Finanzdienstleister haftet für allfällige Schäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(4) Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Vergütung, die dem Finanzdienstleister in den vorangegangenen sechs Monaten vor Eintritt des Schadensfalles vom Kunden ausgezahlt wurde; die Haftung ist jedenfalls mit der Höchstsumme von € 50.000,- begrenzt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
(5) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der Fachliteratur, gehört es nicht zum Inhalt der Dienstleistungen, aktive Nachforschungen in der Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird.
(6) Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarkt- oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 3 KMG nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des geprüften Prospekts.
(7) Der Finanzdienstleister ist kein Steuerberater und daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die empfohlene Veranlagungsform auch die für den Kunden steuerlich günstigste ist. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen.
§ 8 - Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die Ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch etwaigen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit - auch ohne Angabe von Gründen - widerrufen werden.
§ 9 - Vollmachtserteilung
(1) Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den Finanzdienstleister alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien davon zu erstellen.
(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde den Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
§10 - Rücktrittsrechte des Kunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.
(2) Dieses Rücktrittsrecht steht dem Kunden gemäß § 12 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) bei Geschäften über Veranlagungen in in- und ausländische Kapitalanlagefonds auch dann zu, wenn der Kunde die geschäftliche Verbindung angebahnt oder den Finanzdienstleister als Auftragnehmer zur Aufsuchung oder zum Vertragsabschluss aufgefordert hat.
(3) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgesandt wird.
§11 - Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und seinen Kunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG - jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen, ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung
des Konsumenten liegt.